Häufig gestellte Fragen:
Zielgruppe und Erreichbarkeit
Wie finde ich meine Zielgruppe?
Über Anfragen bei sozialen Einrichtungen wie z.B. „Tafel“, Jugendämter, Sozialämter, Jugendtreffs, Fördervereine etc.
Wie weise ich nach, dass die an meiner Maßnahme teilnehmenden Kinder und Jugendliche bildungsbenachteiligt sind?
Nachgewiesen werden im Sinne des Einreichens von Belegen oder Bescheinigungen müssen nicht erfolgen, um (weitere) Stigmatisierungen der Kinder und Jugendlichen zu vermeiden. Allerdings muss im Förderantrag plausibel, möglichst gestützt durch Zahlen oder Prozentsätze, dargelegt werden, dass und inwiefern die Teilnehmenden bildungsbenachteiligt sind und wie der Zugang zu den Kindern und Jugendlichen hergestellt wird. Zahlen und Prozentsätze können in vielen Fällen z.B. über kommunale Einrichtungen wie Sozial- und Jugendämter oder Schulen bezogen werden
Können auch Kinder und Jugendliche an der Maßnahme teilnehmen, die nicht bildungsbenachteiligt sind?
Das Ziel der Förderung bildungsbenachteiligter Kinder und Jugendlicher lässt grundsätzlich auch die Teilnahme anderer Kinder und Jugendlicher zu, sofern dies der Zielerreichung dient. Die Hauptzielgruppe muss jedoch stets im Fokus bleiben.
Wer kann Bündnispartner sein?
Zum Gelingen von lokalen Bildungsbündnissen ist das Zusammenwirken von mindestens drei lokalen Bündnispartnern mit unterschiedlichen, einander ergänzenden Kompetenzen erforderlich. Jeder Bündnispartner muss auf lokaler Ebene verankert sein. Einzelpersonen sind als Bündnispartner ausgeschlossen.
Alle Bündnispartner klären miteinander, welchen Beitrag sie jeweils zum Erfolg des gemeinsamen Projektvorhabens leisten und welche konkreten Aufgaben sie übernehmen werden. Die Bündnisse sollen auf Dauer angelegt sein und klare Aufgaben und Zuständigkeiten definieren. Festgehalten wird dies in einer Kooperationsvereinbarung, die dem VdM bei Antragstellung vorzulegen ist. Bitte beachten Sie unsere speziellen Vorgaben für Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen.
Zusätzlich zur Musikschule im obengenannten Sinne als Antragsteller müssen mindestens zwei weitere Partner Teil des Bündnisses sein. Die Zusammensetzung der Bündnisse wird im Rahmen von MusikLeben 2 nach folgenden Beispielen empfohlen:
Die Zusammensetzung der Bündnisse wird im Rahmen von MusikLeben 2 nach folgendem Muster empfohlen:
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eine sozialräumliche Einrichtung, z.B. eine Jugendeinrichtung oder -verband, Jugend- und Schulsozialarbeit, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, kirchliche Institution oder Migrantenselbstorganisation
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und / oder ein formaler Bildungsort, z.B. KiTa, allgemeinbildende Schule, Einrichtung beruflicher Bildung. Achtung: Das Projektvorhaben muss außerhalb des Regelunterrichts und für die Teilnehmer freiwillig sein. Projekttage und -wochen von Schulen sind nicht förderfähig. Auch Maßnahmen im Rahmen des gebundenen Ganztagsschulbetriebs sind grundsätzlich nicht förderfähig.
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und / oder ein weiterer Träger der kulturellen Bildung, z.B. freie Theater, Volkshochschulen, Musikvereine, Blasorchester, etc.
Bestehende lokale Kooperationen, die sich bereits in der ersten Programmphase von 2013 bis 2017 bildeten, können ebenfalls in die Konzepte einfließen, sofern hier neue Angebote geschaffen werden, z.B. in Form eines Ausbaus, einer Anpassung oder Erweiterung der Maßnahme in Bezug aus Konzept und Zielgruppenkonfiguration. Eine unveränderte Fortführung der Maßnahmen aus der ersten Förderphase ist nicht möglich.
Wie lokal ist lokal bei der Bildung „lokaler“ Bündnisse? Wie weit kann ich einen geografischen Rahmen setzen?
Für die Definition „lokal“ sind unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen:
Für die städtischen Bereiche wird die Zuordnung „lokal“ durch die „ Nähe“ gegeben; in den ländlichen Bereichen/Strukturen (Gemeinden, Kreise oder an regionalen Landesgrenzen liegen) sind Gegebenheiten und Möglichkeiten der „Lokalität“ zu prüfen. Stadtgrenzen oder Bundesländer-Grenzen stehen einer Bündnisbildung nicht per se entegegen. Die Bündniszusammensetzung muss im Antrag näher beschrieben werden.
Können Einzelpersonen Bündnispartner sein?
Nein, Einzelpersonen können nicht den Status eines offiziellen Bündnispartners haben.
Kann eine allgemeinbildende Schule oder ein sozialräumlicher Verein als Antragssteller fungieren?
Nein, gemäß der Förderrichtlinie des BMBF und des vom BMBF bewilligten VdM-Förderkonzeptes MusikLeben 2 musss Antragsteller und federführende Bündnispartner eine öffentliche, gemeinnützige, nicht gewinnorientierte Musikschule in Deutschland sein. Die Antragsteller sollen Erfahrungen im Umgang mit öffentlichen Projektförderungen vorweisen können. Eine Mitgliedschaft im VdM ist kein Förderkriterium.
Kann man nach einer Antragsbewilligung als Bündnis oder als Bündnispartner wieder zurücktreten?
Eine Bewilligung hat eine bindende Wirkung, ebenso der Kooperationsvereinbarung zwischen den Bündnispartnern. Ein Rücktritt muss mit der Bewilligungsstelle (VdM) geklärt werden.
Ist die gleiche Maßnahme (im Sinne einer Fortsetzung der Maßnahme) mit einem neuen Partner eine neue Maßnahme, die man vollständig neu beantragen muss?
Das Ausscheiden eines Bündnispartners und die Aufnahme des neuen Partners werden im Kooperationsvereinbarung festgehalten und muss mitgeteilt werden. Darüber wird im Einzelfall mit der Bewilligungsstelle (VdM) entschieden.
Kann für administrative Arbeiten eines Bündnisses eine Honorarkraft beschäftigt werden oder ist die Verwaltung eines Bündnisses und dessen Maßnahmen in jedem Falle als Eigenleistung zu definieren?
Die Verwaltung eines Bündnisses und dessen Maßnahmen in jedem Falle als Eigenleistung zu definieren.
Das BMBF hat jedoch eine Verwaltungspauschale in Höhe von fünf Prozent der tatsächlichen Fördersumme eingeführt, um den Aufwand, der für die Koordinierung und Verwaltung der Bündnisse entsteht, zu würdigen. Weitere Informationen gibt es hier
Wie können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Lehrkräfte einer Musikschule im Programm eingesetzt werden, wenn nur Honorare gezahlt werden dürfen?
Sozialversicherungspflichtige Angestellte sind, wenn sie während ihrer regulären Arbeitszeit am Projekt teilnehmen, im Bereich der Eigenleistungen einzusetzen. Das Einbringen von Eigenleistungen ist eine der grundlegenden Fördervoraussetzungen des Programms „Kultur macht stark“. Generell gilt: sozialversicherungspflichtige Vergütungsbestandteile sind von der Förderung ausgeschlossen. Es können ausschließlich Honorare gezahlt werden.
Sollten Lehrkräfte in ihrer Freizeit bzw. im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung am Projekt mitwirken wollen, gibt es die Möglichkeit, mit einem der Bündnispartner einen Honorarvertrag zu schließen. Allerdings darf die Bereitstellung von Fachkräften und die Abwicklung der Zahlungsmodalitäten nicht die ausschließliche Aufgabe des Bündnispartners sein. Aus dem Antrag muss plausibel hervorgehen, welche zum Erfolg des Projektes beitragenden Aufgaben die jeweiligen Bündnispartner übernehmen. Reine Verwaltungstätigkeiten werden nicht akzeptiert.
Es gilt: Grundlage der Bewilligung ist die Zusätzlichkeit des Projektes. Das Projekt darf in keiner Wechselwirkung zu bestehenden arbeitsvertraglichen Strukturen stehen. Das Reduzieren eines Stundendeputats einer festangestellten TVöD-Kraft beispielsweise zugunsten einer freiberuflichen Tätigkeit als Honorarkraft beim Bündnispartner während der Projektlaufzeit ist nicht zulässig.
Können Mitarbeiter aus dem Bundesfreiwilligendienst bzw. Freiwillige des FSJ Kultur ebenfalls Honorare bekommen oder fällt der Einsatz unter die Eigenleistungen?
Während der regulären Arbeitszeit können Bundesfreiwillige oder FSJler nur im Bereich der Eigenleistungen eingesetzt werden. Ausnahmen bestehen nur, wenn der/die Freiwillige in der eigenen Freizeit, z.B. am Wochenende mitarbeitet.
Inwieweit sind Honorarkräfte im Rahmen des Programms weisungsgebunden?
Honorarkräfte sind grundsätzlich selbständig Tätige. Die Aufgabenteilung/Zuordnung muss vertraglich geregelt werden.
Können bestimmte Referenten extra für die Maßnahmen qualifiziert werden? Können hierbei anfallende Ausgaben ersetzt werden?
Nein: extra durchgeführte Qualifizierungen fallen unter Eigenleistungen.
Gibt es ein Formblatt für die Honorarverträge?
Förderumfang, Richtwerte, förderfähige Ausgaben
Gibt es eine Ober- und Untergrenze bei der Beantragung der Fördersummen?
Für die Antragsteller und Bündnisse gilt: Die Richtwerte in den Formaten dienen der Orientierung für die Ausgabenkalkulation. Grundlage für die Richtwerte ist ein Katalog zuwendungsfähiger Ausgaben, der der BMBF-Förderrichtlinie und dem Zuwendungsvertrag zwischen BMBF und dem VdM entspricht.
Für einzelne Posten werden auf Basis vorkalkulatorischer Beträge maximale Ausgabenhöhen festgesetzt. Ausnahmen durch die lokalen Bündnisse sind möglich, müssen jedoch im Antrag dargelegt und eingehend begründet werden.
Diese Ausnahmen beziehen sich sowohl auf die Höhe der Ausgaben für die einzelnen Formate als auch auf zuwendungsfähige Ausgaben, die aufgrund der besonderen lokalen Bedingungen über die einzelnen Posten hinausgehen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben bleiben dabei auf den BMBF-Katalog und die Förderrichtlinie begrenzt. Ausnahmen benötigen eine entsprechende Prüfung durch die VdM-Bundesgeschäftsstelle und das Auswahlgremium und finden Eingang in den Weiterleitungsvertrag.
Sind Personalausgaben für die Antragsstellung und Organisation der Bündnisse auf lokaler Ebene förderfähig?
Die Verwaltung eines Bündnisses und dessen Maßnahmen in jedem Falle als Eigenleistung zu definieren.
Das BMBF hat jedoch eine Verwaltungspauschale in Höhe von fünf Prozent der tatsächlichen Fördersumme eingeführt, um den Aufwand, der für die Koordinierung und Verwaltung der Bündnisse entsteht, zu würdigen. Weitere Informationen gibt es hier
Musiker aus einem professionellen Orchester sollen im Bündnis mitwirken. Sind die Orchesterdienste förderfähig?
Soweit diese Musiker die Referententätigkeit gemäß der Formate erfüllen, d.h. wenn sie außerhalb ihrer regulären Arbeit pädagogisch-künstlerisch mit den teilnehmenden Kindern und Jugendlichen arbeiten, ist es möglich, diese über Honorarverträge zu beschäftigen.
Wenn Medien als Partner im Bündnis mitwirken, können dann auch hierfür Honorare gezahlt werden?
Unter Bündnispartnern sind Auftragsverhältnisse grundsätzlich nicht förderfähig. Hinzu kommt, dass nur die direkte pädagogisch-künstlerische Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sowie Betreuungsaufgaben förderfähig sind. D.h. Honorare für z.B. das Erstellen eines professionellen Imagefilms sind nicht förderfähig.
Wie kann ich die Ehrenamtlichen für meine Maßnahme schulen? Werden anfallende Ausgaben hierfür auch ersetzt?
Ausgaben für die Schulung von ehrenamtlichen Kräften sind als Eigenleistungen anzusetzen, sind also nicht förderfähig. Der VdM wird Schulungen für die Qualifizierung von ehrenamtlichen Kräften anbieten.
Können Teilnehmerbeiträge erhoben werden?
Nein, denn Teilnehmerbeiträge widersprechen dem Fördergedanken (siehe Gegenstand der Förderung gemäß der Förderrichtlinie des BMBF).
Sind Bildungsgutscheine in dem Programm einsetzbar?
Bildungsgutscheine können bei „Kultur macht stark“ nicht zum Einsatz kommen. Die Teilnahme an den Maßnahmen soll für die Kinder- und Jugendliche von 3 bis 18 Jahre kostenfrei gestaltet werden (siehe Gegenstand der Förderung gemäß der Förderrichtlinie des BMBF).
Können weitere Bundesmittel in eine Maßnahme einfließen?
Eine Finanzierung durch weitere öffentliche Mittel ist ausgeschlossen.
Muss die Anzahl der geleasten / gemieteten Instrumente identisch sein mit der Anzahl der Teilnehmenden?
Wenn alle Teilnehmenden die von den bewilligten Mitteln für Material/Leasing gemieteten Instrumente nutzen, müssen Teilnehmerzahl und die Anzahl von geleasten Instrumenten nicht identisch sein.
Antragsverfahren und Auswahl
Welche Eigenleistungen muss ich im Antrag darstellen?
Eigenleistungen können u.a. sein:
- Einsatz von hauptamtlichem Personal für Organisation und Koordination der Maßnahmen, für deren Durchführung und Nachbereitung
- Einsatz von hauptamtlichem Personal der weiteren Bündnispartner (Musikpädagogen / Lehrkräfte / Sozialarbeiter / Erzieher etc., soweit leistbar)
- Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung der Bündnisse durch Freiwillige und ehrenamtliche Helfern
- eigene Schulung der Freiwilligen und ehrenamtlich Tätigen
- Einbringen von Infrastruktur
- Einbringung von Sachleistungen (z.B. Räumlichkeiten, Instrumente, Versicherungen etc.)
Wie flexibel sind die Maßnahmenformate bei der Dauer oder der Teilnehmerzahl?
Die Projektformate wurden in MusikLeben2 überarbeitet und gliedern sich jetzt in vier Kurs- und zwei Freizeitformate. Die genannten Richtwerte sind keine Pauschalen, sondern bilden die Basis für die individuellen Projektkalkulationen. Anders als in der ersten Programmphase (2013-2017) ist die Auswahl eines Formates bindend, und eine Mischung verschiedener Förderformate ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit dem VdM-Projektbüro möglich! Änderungen bei der Teilnehmerzahl, der Anzahl der eingesetzten Fachkräfte, den pädagogischen Konzepten und Zielen ist nur in begründeten Fällen möglich. Anpassungen beispielsweise beim Betreuungsschlüssel in inklusionsorientierte Maßnahmen sind bei der Antragstellung mit dem Projektbüro abzusprechen.
Sind Eigenleistungen in Geld umzurechnen bzw. zu beziffern?
Nein, Eigenleistungen sind NICHT in Geld umzurechnen.
Es ist zu unterscheiden zwischen Eigenleistungen und Eigenmitteln. Nur Eigenmittel (z.B. 500,-€) sind in Geld anzugeben, weil es sich um konkrete Finanzmittel beispielsweise der Musikschule handelt, welche diese in das Projekt einfließen lässt.
Eigenleistungen (z.B. Räumlichkeiten, Infrastruktur etc.) hingegen müssen zwar erbracht und dargestellt, aber NICHT in Geld beziffert werden und sind NICHT in das Projekt hineinzurechnen. Werden Eigenmittel in das Projekt eingebracht, reduziert sich die Förderquote um den entsprechenden Prozentsatz. Dies bedeutet jedoch, dass auch alle noch zu tätigenden Ausgaben nur zu diesem Prozentsatz gefördert werden können. Wenn keine Eigenmittel einbringen, beantragen Sie eine Förderung in Höhe von 100%.
Inwiefern ist die Umsatzsteuer im Programm zu beachten?
Das Förderprogramm „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ selbst ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, für die bewilligten Mittel müssen keine Steuern abgeführt werden.
Musikschulen müssen bei Rechnungen für Ausgaben im Rahmen bewilligter Mittel für deren „Kultur macht stark“-Projekt ganz regulär die Umsatzsteuer zahlen und können entsprechende Ausgaben inkl. MwSt. beantragen, es sei denn sie sind vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung dürfen die Musikschulen auch nur Nettobeträge als Fördermittel beantragen.
Beim Abschließen von Honorarverträgen, die wie Rechnungen zu werten sind, ist der Status des Vertragspartners entscheidend. Selbstständige/Freiberufler, die unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen (Bleibt deren Umsatz im ersten bzw. laufenden Jahr unter 17.500,-€, sind diese i.d.R. nicht vorsteuerabzugsberechtigt), sind für die Versteuerung ihres Honorars selbst verantwortlich.
Wie erhalte ich eine Rückmeldung auf meinen eingereichten Antrag?
Durch eine Benachrichtigung an die in der Förderdatenbank hinterlegte E-Mail-Adresse. Die E-Mail wird, sobald der Antrag akzeptiert oder abgelehnt wurde, automatisch verschickt. Dies sollte nicht länger als drei Wochen nach Einreichfrist passiert sein. Nur vollständige und eingereichte Anträge werden der Jury vorgelegt.
Wie erhalte ich eine Rückmeldung auf den eingereichten Antrag?
Durch eine Benachrichtigung an die in der Förderdatenbank hinterlegte E-Mail-Adresse, ca. eine Woche nachdem die Jury getagt hat.
Bewilligung, Auszahlung und Nachweis
Wie funktioniert die Ratenauszahlung?
Mittelabrufe erfolgen durch die Antragssteller nach den anfallenden Ausgaben. Es gibt jeweils einmal im Monat einen festen Abruftermin. Abgerufene Mittel müssen dann (Vorschrift vom Bundesrechnungshof) innerhalb von sechs Wochen nach Zahlungseingang auf dem Konto verausgabt werden. Andernfalls können Zinspflichten entstehen. Es ist wichtig, möglichst präzise abzuschätzen, welche Ausgaben innerhalb der sechs Wochen tatsächlich anfallen. mehr Informationen zu Zahlungsabrufen
Es ist auch möglich, in Vorleistung zu gehen und/oder in größeren Abständen als monatlich Mittel abzurufen. Jedoch müssen die bewilligten Mittel für das laufende Jahr spätestens zum letztmöglichen Abruftermin des entsprechenden Kalenderjahres abgerufen werden. Nicht für das entsprechende Kalenderjahr abgerufene Mittel, können vorab NICHT ohne Weiteres ins Folgejahr verschoben werden. Nicht für das entsprechende Kalenderjahr abgerufene Mittel können im Nachhinein (im Folgejahr) NICHT abgerufen und verausgabt werden! mehr Informationen zu Mittelverschiebungen
Was geschieht mit Geldbeträgen, die nicht vollständig ausgegeben werden?
Nicht verausgabte Mittel müssen zurück überwiesen werden.
Was geschieht mit den Dingen, die man für die Maßnahme angeschafft hat, nach Beendigung der Maßnahme?
Anschaffungen (sogenannte Investitionen) müssen zunächst inventarisiert werden. Nach Ende der Maßnahme müssen Anschaffungen (unter Einbezug der Wertminderung etc. / Stichwort Abschreibungen) veräußert und die Einnahmen daraus zurückgezahlt werden. Aufgrund des daraus entstehenden hohen Verwaltungsaufwandes sind Investitionen nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Rücksprache mit dem VdM förderfähig. Aus diesem Grund dürfen auch keine Instrumente angeschafft, sondern ausschließlich gemietet bzw. geleast werden.
Kann auch einer der Bündnispartner oder ein Förderverein der Musikschule die finanzielle Abwicklung des Projektes über dessen Konto übernehmen?
Nein, denn Antragsteller und Rechnungsempfänger ist die öffentliche Musikschule. Entsprechend muss ein (zweckgebundenes Buchungs-)Konto der Musikschule angegeben sein. Entscheidend ist, dass die Musikschule durch das Unterzeichnen des Zuwendungsvertrags rechtsverbindlich für die zweckgebundene Verwendung der Fördermittel verantwortlich ist und schlussendlich dafür haftet, wenn die Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden. Aus diesem Grund fließen keine Mittel auf Konten anderer Institution, seien es Fördervereine oder andere Bündnispartner.
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