02.05.2020 | VdM Verband deutscher Musikschulen

Lockerungen für Musikschulen in verschiedenen Bundesländern

Musikschulen in einzelnen Bundesländern dürfen ab 4. Mai wieder in begrenztem Umfang öffnen

Voraussetzung dafür ist insbesondere die Einhaltung der Hygienevorschriften, des Mindestabstands und bestimmter Raumgrößen.

 

Baden-Württemberg:

In einem ersten Schritt können Musikschulen in Baden-Württemberg ab 6. Mai mit dem Unterricht in Musiktheorie und Komposition zur Berufs- und Studienvorbereitung sowie mit Einzelunterricht an Streich-, Zupf- und Tasten- sowie Schlaginstrumenten starten. Weiterhin ausgeschlossen ist der Unterricht an Blasinstrumenten oder Gesang, da hier aufgrund der erhöhten Abgabe verbrauchter Atemluft von einer erhöhten Infektionsgefahr durch Tröpfcheninfektion und Aerosole auszugehen ist (Quelle: https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Service/2020+05+04++Musik-+und+Jugendkunstschulen+nehmen+eingeschraenkten+Betrieb+auf/?LISTPAGE=131491)

 

Bayern:

Die Bayerische Staatsregierung hat am 5. Mai 2020 mitgeteilt, dass ab 11. Mai 2020 der Einzelunterricht an Musikschulen unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsvorschriften wieder erlaubt ist (Quelle: https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-5-mai-2020/?seite=1579)

 

Berlin:

Gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. § 25 der Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 7. Mai 2020 dürfen „Musikschulen […] für den Individualunterricht und den Unterricht in Gruppen bis zu fünf Personen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Gesangsunterricht und Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur als Einzelunterricht erfolgen. Dafür und für den Unterricht im Bereich der Darstellenden Kunst sind besondere Schutzvorkehrungen zu treffen. Unterrichtsangebote, die das Sporttreiben beinhalten, sind nicht zugelassen.“

Die im ersten Satz genannte Zahl von fünf Personen versteht sich unter Einschluss der Lehrkraft und nur, soweit es die räumlichen Verhältnisse und die zu wahrenden Abstände erlauben.

Die 12 Berliner Musikschulen erarbeiten derzeit standortbezogene Hygiene- und Schutzkonzepte bzw. bereiten deren Umsetzung vor. Sobald dies erfolgt ist, können die Musikschulen entsprechend der Verordnung wieder öffnen. Dies wird allerdings voraussichtlich nicht vor dem 18. Mai 2020 der Fall sein. (Quelle: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#headline_1_3)

 

Brandenburg:

In Brandenburg ist „der Instrumentalunterricht an Musikschulen oder durch selbständige Musikpädagoginnen und Musikpädagogen sowie der Unterricht an sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen jeweils mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern“ seit dem 9. Mai 2020 wieder möglich, gemäß § 5 Abs. 4 Ziff. 10 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020. (Quelle: https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_II_30_2020.pdf)

 

Bremen:

Nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Mai 2020, Artikel 1, Punkt 4 a dürfen gemäß § 18 Abs. 1 der Verordnung an Musikschulen dürfen ab 13. Mai 2020 in Musikschulen Präsenzveranstaltungen stattfinden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Für Gesang- und Sportunterricht oder vergleichbare Angebote gilt, dass pro Person eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern zur Verfügung zu stellen ist. Die geltenden Hygienebestimmungen sind einzuhalten. Die Einrichtungen haben einen Hygiene-plan nach den aktuell geltenden Empfehlungen zu erstellen und bei Bedarf zu aktualisieren. (Quelle: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/832/2020_05_12_GBl_Nr_0034_signed.pdf).

 

Hamburg:

Gemäß § 5 Abs. 11 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 2. April 2020 (gültig ab 13. Mai 2020) können Musikschulen ab dem 13. Mai 2020 ihre Leistungen an wechselnden Orten anbieten, wenn sie die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) gewährleisten.“ Hierzu gehören insbesondere u.a. die „Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5 Metern“ (Nr. 1), die „Einhaltung eines Mindestabstands von 3 Metern bei Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, insbesondere beim Gesang oder bei dem Spielen von Blasinstrumenten“ (Nr. 2) sowie eine den „räumlichen Verhältnissen angemessenen Begrenzung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Einhaltung des Mindestabstands nach Nummer 1 ermöglicht, die jedoch 15 Personen einschließlich der Lehrkräfte nicht übersteigen darf“ (Nr. 3). (Quelle: https://www.hamburg.de/verordnung.)

 

Hessen:

Gemäß § 5 Abs 1 i.V.m. § 10 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020 mit Wirkung ab dem 9. Mai 2020 hat der Unterricht an „Musik- und Kunstschulen […] in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten, können nur einzeln unterrichtet werden.“ (Quelle: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/leseafassung_cokobev.pdf.)

 

Mecklenburg-Vorpommern:

Musik- und Jugendkunstschulen dürfen ab dem 11. Mai 2020 wieder geöffnet werden, wenn Auflagen zur Hygiene sowie zu Einlass- und Kontaktbeschränkungen umgesetzt werden; näheres wird durch den Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur geregelt.“ (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 12 der Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen (Corona-Übergangs-LVO MV) https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf)

Hiervon umfasst sind zunächst nur Angebote, soweit sie der Prüfungsvorbereitung dienen und im Einzelunterricht angeboten werden können.

Der o.g. Erlass vom 8. Mai 2020 sieht eine schrittweise Öffnung der Musikschulen in fünf Schritten vor und enthält weitere Vorgaben zum Besucher- und Einlassmanagement und Zugänglichkeit der Gebäude, zu Abstandsregelungen, zu sonstigen Hygienemaßnahmen und zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inkl. Honorarkräfte).

Schritt 1 (ab 11. Mai 2020) umfasst folgende Regelungen: „Ermöglichen von Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Abiturprüfung, die Aufnahmeprüfung an Schulen mit musischem Schwerpunkt oder Musik- und Kunsthochschulen vorbereiten, unter Berücksichtigung von Auflagen zur Hygiene sowie zu Einlass- und Kontaktbeschränkungen. Zulassen von Einzelunterricht unter Berücksichtigung von Auflagen zur Hygiene sowie zu Einlass- und Kontaktbeschränkungen.

Für Sprech-, Gesangsunterricht und Unterricht an Blasinstrumenten sind besondere Vorkehrungen zu treffen.“

 

Niedersachsen:

Ab 11. Mai ist die „Wahrnehmung von Bildungsangeboten […] und die Durchführung von Prüfungen an Volkshochschulen und […] an Musikschulen, ausgenommen Bläser und Chor, […] zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält.“ Die Musikschule „ist darüber hinaus verpflichtet, Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern, die Namen, Vornamen und Kontaktdaten der teilnehmenden Personen mit deren Einverständnis zu dokumentieren sowie Möglichkeiten der Desinfektion zu gewährleisten. Eine Person darf an einem Bildungsangebot oder einer Prüfung nur teilnehmen, wenn sie mit der Dokumentation [der o.g. Daten] einverstanden ist. Die Dokumentation […] ist drei Wochen lang nach Abschluss des Bildungsangebotes oder der Prüfung aufzubewahren sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ Gemäß § 2 h i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8 Mai 2020. (Quelle: https://www.niedersachsen.de/download/155111.)

 

Nordrhein-Westfalen:

Laut neuer Coronaschutzverordnung des Landes NRW (gültig ab dem 11. Mai 2020) ist gemäß §7, Abs. 2 in „Musikschulen […] der Unterricht für Gruppen oder Ensembles mit mehr als 6 Teilnehmern untersagt. In atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist nur Einzelunterricht zulässig und eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.“ Beim Ensembleunterricht ist die Einhaltung der Hygienevorschriften, des Mindestabstands und bestimmter Raumgrößen zu beachten. Gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung „[…] sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen; hierzu ist der Zutritt zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche zu begrenzen“. (Quelle: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200508_fassung_coronaschvo_ab_11.05.2020.pdf.)

Der Einzelunterricht ist in Musikschulen wieder seit 4. Mai 2020 unter der Voraussetzung der in § 5 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung erlaubt:  „Zulässig sind  Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen (…) wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind; der Mindestabstand von 1,5 Metern muss auch gewährleistet sein, wenn Personen sich in den Gängen zwischen Unterrichtstischen bewegen. In Musikschulen ist nur Einzelunterricht zulässig, in atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.“ (Quelle: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-01_fassung_coronaschvo_ab_04.05.2020.pdf.)

 

Rheinland-Pfalz:

Nach der Sechsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2020 mit Wirkung ab 13. Mai 2020 (mit Ablauf zum 24. Mai 2020 tritt diese Verordnung außer Kraft) sind gemäß § 3 Abs. 4 „Angebote in Volkshochschulen und Musikschulen, mit Ausnahme des Gesangsunterrichtes, […] zulässig, soweit mindestens dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung vergleichbare Anforderungen eingehalten werden, insbesondere ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen.“ (Quelle: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/6._CoBeLVO_.pdf).

 

Saarland:

Die Landesregierung Saarland hat am 2. Mai 2020 in eine neue Verordnung beschlossen, wonach ab 4. Mai 2020 Musikschulen - unabhängig von der Trägerstruktur und nach den Maßgaben des Infektionsschutzes – wieder öffnen können. Dies gilt jedoch nur für den instrumentalen und vokalen Unterricht, soweit nicht mehr als drei Personen einschließlich der Lehrperson daran teilnehmen (Quelle: https://corona.saarland.de/DE/service/medieninfos/_documents/pm_2020-05-02-r%C3%BCckkehr-normalit%C3%A4t-bildung.html)

 

Sachsen:

Musikschulen dürfen ab dem 15. Mai 2020 geöffnet werden, gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 14 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 12. Mai 2020 (https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-05-12.pdf; gültig bis 5. Juni 2020).

Ab 15. Mai 2020 gilt in Sachsen zudem die Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (Allgemeinverfügung vom 12. Mai 2020). Unter Punkt 4. sind dort als darüberhinausgehende spezielle Hygieneregeln für Musikschulen genannt:

  • „Der  Unterricht  ist  nur  als  Einzelunterricht  oder  in  Kleingruppen  bis  zu  vier Personen gestattet. Unterricht für Orchester und Chöre ist nicht zulässig.
  • Bei Blasinstrumenten und Sängern ist ein Abstand von 3 Metern einzuhalten.
  • Bei  Blasinstrumenten  ist  das  Kondenswasser  aufzufangen. Benutzte  Einmaltücher sind in reißfesten Müllsäcken zu sammeln und zu entsorgen. Textile Tücher sind nach der Nutzung entsprechend zu waschen.
  • Nach der Unterrichtseinheit ist gründlich zu lüften.“

(Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygienemassnahmen-2020-05-12.pdf.)

 

Sachsen-Anhalt:

Nach der Fünfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 2. Mai 2020 sind gemäß § 4 Abs. 6 sind ab dem 4. Mai 2020 Einzel- und Kleingruppenunterricht an Musikschulen bis zu fünf Personen bei Einhaltung der Hygieneregeln nach § 1 Abs. 6 zulässig; ausgenommen davon sind Gesangsunterricht und der Unterricht mit Blasinstrumenten (Quelle: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Sonstige_Webprojekte/Corona-Portal/Dokumente/VO_Fuenfte_SARS_CoV-2_EindaemmungsVO_Urschrift_Verkuendung.pdf).

 

Schleswig-Holstein:

Zusätzlich zu den bisherigen Regeln für privaten Musikunterricht im häuslichen Bereich ist in Hessen auch der Einzelunterricht in Musikschulen ab dem 4. Mai 2020 wieder gemäß § 7  Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 1. Mai 2020 erlaubt: „Der Einzelunterricht in Musikschulen ist zulässig.“ Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der Hygienestandards gemäß § 9 sowie die Einhaltung der Vorgaben nach Abschnitt B zu § 7 „Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften“: „Nach Absatz 1 Satz 2 ist der Einzelunterricht in Musikschulen zulässig. Voraussetzungen sind die Einhaltung der Hygienestandards des § 9 sowie der Vorgaben der Träger und der Gesundheitsämter vor Ort. Die Daten der Personen sind zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten zu speichern. Ein Austausch von Instrumenten oder Instrumententeilen (zum Beispiel Mundstücke, Bögen) ist untersagt. Die Schülerzahl ist auf eine 1:1 Betreuung pro Lehrkraft zu beschränken; Begleitpersonen haben grundsätzlich keinen Zutritt. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für Bläser und Sänger (zum Beispiel Trennwände als Spuckschutz) sind umzusetzen.“ (Quelle: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html).

 

Thüringen:

Die Thüringer Staatskanzlei hat am 30. April 2020 mitgeteilt, dass mit Wirkung zum 4. Mai 2020 in Thüringen folgende Regelungen getroffen: „(…) Öffnung von Musikschulen und Jugendkunstschulen für den Einzelunterricht und Unterricht in Kleinstgruppen auf Basis der von den Fachverbänden vorlegten Hygiene- und Sicherheitskonzepte (…).“

Über mögliche zusätzliche Maßnahmen werde die Landesregierung im Anschluss der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung am 6. Mai 2020 entscheiden (Quelle: https://www.landesregierung-thueringen.de/medien/medieninformationen/detailseite/44-2020/).


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