06.12.2018 | Weitere Institutionen und Einrichtungen

Musizieren zu Hause ist grundsätzlich erlaubt

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2018 (V ZR 143/17)

Der Bundesgerichtshof hat in einem Rechtsstreit, in dem die klagenden Bewohner eines Reihenhauses erreichen wollten, dass sie das als Lärmbelästigung empfundene Trompetenspiel aus dem benachbarten Reihenhaus nicht mehr hören müssen, zu Gunsten des musizierenden Nachbarn entschieden.

 

Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehöre zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und sei in gewissen Grenzen hinzunehmen, weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilde und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein könne. Es gehöre – wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen – zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.

Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen könne im Ergebnis nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden. Dabei habe ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.

 

Wie die zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen hat, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten. Eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, könne als grober Richtwert dienen. Die örtlichen Gegebenheiten seien ebenfalls von Bedeutung. Das Musizieren in den Hauptwohnräumen des Hauses könne aber nicht gänzlich untersagt werden. Auch die zeitlich begrenzte Erteilung von Musikunterricht könne je nach Ausmaß der Störung noch als sozialadäquat anzusehen sein. Die Festlegung der einzuhaltenden Ruhezeiten müsse sich an den üblichen Ruhezeiten orientieren, im Einzelnen hätten die Gerichte einen gewissen Gestaltungsspielraum. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende, wie ihn das Berufungsgericht vorgesehen hat, komme jedoch nicht in Betracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren finden.

 

Der BGH verwies das Verfahren an das Landgericht Augsburg zurück, das nun die konkreten Zeiten festzulegen hat (Urteil vom 26.10.2018, Az.: V ZR 143/17), veröffentlicht unter http://juris.bundesgerichtshof.de).


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