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VdM

Coronavirus: Informationen zu angeordneten Musikschulschließungen/Quarantäne und Unterrichtsausfall

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

aufgrund der zum Teil bereits angeordneten oder weiterer möglicher bevorstehender Musikschulschließungen möchten wir Ihnen nochmals Informationen dazu geben.

 

► Bitte beachten Sie: Die Erstattung von Gehältern/Honoraren gemäß § 56 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten – IfSG (s.u.) und die Erstattung von Unterrichtsentgelten/-gebühren sind getrennt zu betrachten.

 

► Sofern allgemeinbildende Schulen in Ihrem Umfeld auf behördliche Anweisung geschlossen, aber keine Aussagen zu Ihrer Musikschule getroffen werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Träger oder an die zuständige Behörde (i.d.R. das örtliche Gesundheitsamt), um zu erfahren, ob Ihre Musikschule ebenfalls von dieser Anordnung erfasst ist.

 

Regelungen zu Gehältern/Honoraren bei angeordneter Musikschulschließung:

  • Schließung der Musikschule aufgrund behördlicher Anweisung: Wird ein Betrieb wegen des neuen Coronavirus auf behördliche Anweisung (gem. § 28 IfSG) geschlossen, muss Beschäftigten (angestellten Mitarbeitern) im Regelfall das Gehalt weitergezahlt werden.
     
  • Lohnfortzahlung erhält in dieser Zeit nur, wer akut erkrankt und dadurch arbeitsunfähig ist, gemäß Lohnfortzahlungsgesetz.
     
  • Mitarbeiter, die unter Quarantäne gestellt, aber nicht arbeitsunfähig sind, erhalten gleichwohl nach § 56 IfSG eine Entschädigung in Höhe ihres Nettoarbeitsentgelts für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. Diese zahlt der Arbeitgeber aus, bekommt sie aber von der zuständigen Behörde, i.d.R. dem zuständigen Gesundheitsamt (regional kann dies aber auch anders geregelt sein, z.B. für den Bereich Leverkusen, Köln und Düsseldorf ist dies der Landschaftsverband Rheinland) – erstattet.
     
  • Auch Arbeitnehmern, die wegen Musikschulschließungen zu Hause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, erhalten ebenfalls nach § 56 IfSG eine Entschädigung in Höhe ihres Nettoarbeitsentgelts für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. Diese zahlt ebenfalls der Arbeitgeber aus, der sie aber von der zuständigen Behörde (s.o.) erstattet bekommt.
     
  • Sollte eine Quarantäne oder Musikschulschließung länger als sechs Wochen andauern, erhält der Arbeitnehmer kein Geld mehr vom Arbeitgeber, sondern direkt von der zuständigen Behörde. Dann allerdings nur noch in Höhe des Krankengeldes. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland.
     
  • Selbstständige (wie z.B. Honorarlehrkräfte) können bei einer angeordneten Musikschulschließung oder Quarantäne – mit einer schriftlichen Bestätigung – direkt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entschädigung. Sie erhalten dann eine Entschädigung, deren Höhe sich an ihrem letzten Jahreseinkommen bemisst. Diese zahlt die zuständige Behörde direkt an sie aus.
     
  • Zu beachten ist dabei jeweils, dass alle Anträge schriftlich mit einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder nachdem die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, gestellt werden muss.
     
  • Schulschließung ohne behördliche Anweisung: Wenn der Musikschulträger allerdings ohne behördliche Anordnung, sondern von sich aus den Betrieb der Musikschule mit Hinweis auf Risiken durch das Corona-Virus einstellt, greifen die Entschädigungsregelungen nach dem Impfschutzgesetz nicht.
     

Konsequenzen aufgrund von Unterrichtsausfall bei angeordneter Musikschulschließung, Quarantäne oder sonstiger Gründe:

  • Bezahlung bzw. Erstattung von Unterrichtsentgelten und -gebühren: Ob und in welchem Umfang Eltern bzw. Schüler trotz Unterrichtausfalls aufgrund der Musikschulschließung oder der Quarantäne von Lehrkräften das vereinbarte Unterrichtsentgelt bzw. Unterrichtsgebühren zu zahlen haben, hängt zunächst von den Regelungen in der jeweiligen Schul-/ Gebührenordnung ab.
     
  • Unterrichtsausfall aufgrund von Verkehrsbeschränkungen – Lehrkraft erscheint nicht: Fällt der Unterricht aus, da die Lehrkraft aufgrund von Verkehrsbeschränkungen wegen des Coronavirus nicht in der Musikschule erscheinen und den Unterricht erteilen kann, trägt die Lehrkraft das Wegerisiko (pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen), die dann keinen Anspruch auf Gehaltszahlung hat (es sei denn, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor).
     
  • Unterrichtsausfall aufgrund von Verkehrsbeschränkungen/Quarantäne – Schüler erscheint nicht: Regelungen für Honorarlehrkräfte sind den jeweiligen Honorarverträten zu entnehmen.
    Im Muster Honorarvertrag des VdM in der aktualisierten Fassung vom 28.6.2017 (abrufbar unter https://www.musikschulen.de/intern.php, unter „Dokumente“/“Beratungspapiere“) ist hierzu folgende Regelung enthalten: Danach hat der Auftragnehmer (Honorarlehrkraft) in § 3 Abs. 3 nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges Anspruch auf das vereinbarte Honorar, wenn der Unterricht nicht erteilt werden kann, wegen eines Grundes, der bei dem Schüler liegt. Wenn der Schüler nicht zum Unterricht kommen kann, weil Mobilitätsbeschränkungen gelten oder Quarantäne verhängt wird, kann nicht gesagt werden, dass dieser Grund vom Schüler zu vertreten ist. Hier gilt ansonsten § 3 Abs. 2 des Honorarvertrages, dass wenn der Unterricht wegen sonstiger Verhinderung des Schülers nicht erfolgen kann, das vereinbarte Honorar grundsätzlich nicht gezahlt wird, der Honorarlehrkraft aber gestattet ist, den ausgefallenen Unterricht in Abstimmung nachzuholen.

 

► Hinsichtlich Projekten im Rahmen von „Kultur macht stark! Bündnisse für Bildung“ im Zusammenhang mit dem Coronavirus wird Ihnen der VdM voraussichtlich in der kommenden Woche Informationen seitens des BMBF und des Projektträgers DLR zuleiten.
 

► Wir empfehlen Ihnen auch das Papier „10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung“ von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. (VDBW) und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V. (VDSI), das veröffentlicht ist unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2054.

 

Wir bemühen uns, zu allen musikschulrelevanten Fragestellungen im Kontext mit der Corona-Pandemie Informationen zu sammeln, aufzuarbeiten und an Sie weiterzuleiten.
Für darüberhinausgehende konkrete individuelle Anfragen wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Gesundheitsamt respektive die zuständige Behörde oder Dienststelle.

 

Mit freundlichen Grüßen

Verband deutscher Musikschulen

 

 

 

 

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