TRÄGER DER MUSIKSCHULEN

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Aufgrund eines Beschlusses der Bundesversammlung des VdM sind Richtlinien in Kraft, die als Qualitätsstandards zur Sicherstellung des kultur- und bildungspolitischen Auftrags der Musikschulen wirken. Sie fordern hierfür ausdrücklich eine öffentliche Förderung und die Gemeinnützigkeit aller Musikschulen und schließen daher kommerziell arbeitende Einrichtungen von einer Mitgliedschaft aus. Bisher hat aber der Name "Musikschule" nur in Bayern, Brandenburg, Hessen und Sachsen-Anhalt einen gesetzlichen Schutz in diesem Sinne erhalten, wie es auch der Deutsche Städtetag in den 1999 verabschiedeten "Hinweise und Leitlinien" zur Musikschule unterstützt. Im Übrigen kann die u. a. auf diesem Kriterium beruhende Mitgliedschaft im VdM Voraussetzung für die Zuwendung von Fördermitteln aus den Haushalten der Bundesländer an die Musikschulen sein.
Weitaus die meisten Musikschulen, fast 2/3, sind Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, in den neuen Bundesländern fast ausschließlich. Als gemeinnütziger eingetragener Verein sind rund 33% der Musikschulen organisiert, eine Rechtsträgerschaft, die besonders in Hessen, Schleswig-Holstein und Niedersachen anzutreffen ist. Nur wenige Musikschulen haben andere Rechtsformen, etwa als Stiftung und gemeinnützige GmbH.
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