05.11.2020 | Landesverband der Musikschulen in Nordrhein-Westfalen e.V.

Anpassung der NRW-Coronaschutzverordnung: Musikalischer Unterricht ab heute wieder zulässig

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf den Betrieb von Musikschulen eine Präzisierung der Corona-Schutzverordnung vorgenommen. Ab heute fallen diese nicht mehr unter das befristete Verbot gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 3 CoronaSchVO. Damit folgt das Land Nordrhein-Westfalen den Regelungen der großen Mehrheit der Länder und trägt dem Gedanken einer möglichst einheitlichen Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober Rechnung.

 

Der VdM freut sich über diese Korrektur der Coronaschutzverordnung. Somit können die Musikschulen in NRW den Unterricht wieder aufnehmen.

 

Die veröffentlichten Bestimmungen im Wortlaut:
„(1) Ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von (…) 3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen und Organisationen sowie Angebote der Selbsthilfe und musikalischer Unterricht sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig. Andere Bildungsangebote sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Hierzu gehören insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche.“ (siehe Coronaschutzverordnung, gültig ab 5. November 2020, §7)


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