24.10.2019 | VdM Verband deutscher Musikschulen

Keine neuen Steuern für musikalische Bildungsangebote

Der von der Bundesregierung vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sah eine Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen vor. Die Änderung der bisherigen Befreiungsregelungen ließ befürchten, dass auch musikalische Bildungsangebote künftig von zusätzlichen Steuerbelastungen betroffen sein könnten.

 

Nun wurde der Artikel 10 aus dem Gesetzesentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 herausgenommen und der Tagesordnungspunkt von der aktuellen Beratung im Bundestag abgesetzt.

Damit bleibt es dank der Überzeugungsarbeit vieler zivilgesellschaftlicher Organisationen zunächst bei der bisherigen Gesetzeslage einschließlich der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 UStG. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD kann als eine politische Willensbekundung des Gesetzgebers im Sinne der Musikschulen verstanden werden.

 

Auf Initiative des VdM, und gemeinsam mit dem Deutschen Tonkünstlerverband (DTKV) und dem Bundesverband der Freien Musikschulen (bdfm) forderte die Mitgliederversammlung des Deutschen Musikrates (DMR) die Bundesregierung und die Fraktionen im Deutschen Bundestag auf, durch eine verbindliche Klarstellung im Gesetzestext alle Möglichkeiten der Sicherung von Bildungszugängen durch Steuerbegünstigung auszuschöpfen.

 

Die gemeinsame Stellungnahme von DMR, VdM, DTKV und bdfm „Keine neuen Steuern für musikalische Bildungsangebote durch willkürliche Verkürzung der Umsatzsteuerbefreiung!“  wurde durch die Mitgliedsverbände des DMR auf der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2019 einstimmig verabschiedet.

 

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drucksache 19/13436) beabsichtigte die Umsetzung des Artikels 132 i.) der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) in nationales Recht unter weitgehender inhaltlicher Beibehaltung der bisherigen Regelungen zu Umsatzsteuer-Befreiung. Irreführend war hierbei jedoch eine nicht nachvollziehbare Einschränkung der Befreiung im Gesetzestext lediglich auf Schul- und Hochschulunterricht. Diese Engführung blendete die in Art. 132 i.) formulierten Befreiungstatbestände der „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ sowie der „Aus- und Fortbildung“ aus.

 

Die Bildungszugänge zu den Angeboten von öffentlichen wie privaten Musikschulen mit rund zwei Millionen Kindern und Jugendlichen und zu den freiberuflichen Musikerzieherinnen und Musikerziehern sowie zu den Instituten der Fort- und Weiterbildung (Bundes- und Landesakademien) wären durch diese Verkürzung mittels willkürlicher Herausnahme von europarechtskonform begünstigten Bereichen des Gemeinwohls aus dem Art. 132 MwStSystRL im vorliegenden Gesetzentwurf mutwillig der Verteuerung ausgesetzt gewesen – und dies, obwohl sich der Bundesrat ebenso wie die Kommunalen Spitzenverbände und die relevanten Organisationen der Zivilgesellschaft einhellig gegen die im Regierungsentwurf beabsichtigte Engführung und für die Sicherung der bisherigen Befreiungstatbestände ausgesprochen hatten.

 

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